Ingenieur- und Sachverständigenbüro
Explosionsschutz
Explosionsschutzdokumente und Explosionsschutzgutachten
werden aus verschiedensten Anlässen erstellt. Üblich als Anlass sind Baugenehmigungs- verfahren, Nutzungsgenehmigungen oder Nutzungsfreigaben, turnusmäßige Fortschreibungen im Zuge von Audits und aufgrund von Konzernvorschriften.
Formal vorgeschrieben ist die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten als "Clone" der gefahrstoffrechtlichen Gefährdungsbeurteilung in der Gefahrstoffverordnung §6. Grundsätzlich sind Explosionsschutzdokumente bei bestehenden Explosionsgefährungen, die in aller Regel durch Gefahrstoffe oder Gefahrstoffgemische entstehen, erforderlich. Explosionsgefährdungen sind dann anzunehmen, wenn die Bildung gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre oder Vergleichbares hinsichtlich der möglichen Ereignisfolgen, nicht sicher verhindert werden kann.
Im Rahmen der Planung von Bauvorhaben, ist abzuklären, ob mit dem Vorhandensein von Explosionsgefährdungen zu rechnen ist und welche baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen erforderlich sind. Dann kann das Explosionsschutzdokument auch eine Planungsgrundlage sein. Weil jedoch oft Unklarheiten in diesem recht komplexen Bereich des Explosionsschutzes auch auf Auftraggeberseite bestehen, wird an dieser Stelle umfangreicher ausgeführt. Die Ausführungen sind dennoch als unvollständiger Auszug zu betrachten.
In Explosionsschutzdokumenten sind die Mindestanforderungen der europäischen Betreiber-Richtlinie (1999/92/EG=ATEX 137) und der national eingeführten Regelungen zu erfüllen. Genannte Richtlinie und das entsprechend national eingeführte Recht verpflichten den Arbeitgeber, die Erstellung vorzunehmen. Fehlt diesen die für den speziellen Einzelfall erforderliche Fachkunde, kann der Arbeitgeber, auch über Beauftragte, fachkundige und bei Bedarf sachverständige Hilfe hinzuziehen. Das ist der Sinn dieses Angebotes.
Explosionsschutzdokumente werden in Kooperation mit den Auftraggebern für Bereiche mit Explosionsgefahr (Bereiche mit Zonen) in Gebäuden, Gebäudeteilen, bauliche Anlagen, Anlagen, Anlagenabschnitten usw. gefertigt, auch als Nachweis, wenn keine Explosionsgefährdung anzunehmen ist, also keine Zonen bestehen.
Es finden u.a. Dampf-, Gas-, Staub,- Luftgemische, sonstige Gemische oder hybride Zustände und durch einzelne Stoffe oder durch andere vorhandene instabile oder indifferente Energieformen usw. hervorgerufene Explosionsgefährdungen im jeweilgen Explosionsschutzdokument Berücksichtigung. Ansonsten werden die speziellen Anforderungen des konkreten Einzelfalles und die Bedürfnisse des Auftraggebers beachtet.
In der Gefahrstoffverordnung ... ist die Form des Explosionsschutzdokumentes nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Das führt immer wieder zu Irritationen hinsichtlich der notwendigen und der zusätzlich gewünschten Inhalte von Explosionsschutzdokumenten und damit entsprechend zur preislichen Vergleichbarkeit von Angeboten. Beispielsweise können, wenn angemessen oder gewünscht selbstverständlich auch für Betriebsstandorte ..., in denen mehreren Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen betrieben werden, strukturierte Gesamtdokumente aus allgemeinem und anlagenspezifischen Teil gefertigt werden.
In explosionsgefährdeten Bereichen (Bereiche mit Zonen) dürfen in aller Regel Geräte, die keine Zündquellen haben oder darstellen (können), eingesetzt werden. Sind jedoch Zonen anzunehmen, dürfen grundsätzlich nur Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll-und Regelvorrichtungen nach der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 114) eingesetzt werden. In den anlagenspezifischen Teil lassen sich dann zum Beispiel alle Arbeitsmittel-/ Betriebsmittellisten unter Berücksichtigung der RL 2014/34/EU (ATEX 114=EU- Produkt/ Hersteller- RL) als " Aufstellung der Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme für tatsächlich vorhandene Geräte und Schutzsysteme" als Anforderungsprofil integrieren. Beispielhafte Gerätebezeichnung/ Gerätefunktion, Gerätekategorie nach ATEX 114, in welcher Zone verwendbar, die Gerätebezeichnung können strukturiert dargestellt werden. Ggfs. müssen weitere Einteilungskriterien berücksichtigt werden, beispielsweise Temperaturklasse, Zündschutzart, Explosionsgruppe. Darüber hinausgehende Informationen, die nicht zwingend für das Anforderungsprofil sind, sind als beispielhaft zu betrachten oder stellen zusätzlich gewünschte Ergänzungen durch den Auftraggeber dar. Solche sollen möglichst vermieden werden, um die Übersichtlichkeit nicht unnötig zu gefährden.
Hinweis: Die ATEX 114 regelt die Nutzung von Produkten in einer explosionsfähigen Atmosphäre ausdrücklich nicht. Diese regelt die grundsätzlichen Anforderungen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen . Sie richtet sich an die Hersteller solcher, die diese auf den Markt bringen. Betreiber müssen solche zugelassenen oder zulässigen (bspw. über EU-Baumusterprüfbescheinigung, Konformitätserklärung des Herstellers, Betriebs- und Montageanleitung) aufgrund u.a. bereits genannter Rechtsvorschriften verwenden und geeignete Bauarten/ Einbauarten anwenden.
Betreiber erbringen den Nachweis für die Eignung der Auswahl elektrischer Betriebsmittel in Ex- Zonen zu deren konkreter Anwendung und bestimmungsgemäßer Verwendung in geeigneter Weise und für den konkreten Einzelfall selbst, bspw. über die Nachweise der ausführenden Ausrüster und ggfs. Ausführungsplaner/ Werkplaner. Die bestimmungsgemäße Verwendung für einen konkreten Anwendungsfall legt der Hersteller fest. Insofern ist die Dokumentation der einschlägigen Herstellerunterlagen zudem elementar.
Ausführungsplanern oder Ausführenden ... werden nur die grundlegenden Anforderungen für den jeweiligen Bereich über das Explosionsschutzdokument als Anforderungsprofil deklariert. Über dieses ist keine Entbindung des Arbeitgebers oder Betreibers von der Nachprüfpflicht, u.a. hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung, erreichbar! Diese wird über die vorgeschriebenen Prüfungen, u.a. nach dem Betriebssicherheitsrecht, erleichtert. Betriebsmittellisten aus Explosionsschutzdokumenten gelten somit nicht als Nachweis der Eignung von verwendeten Produkten und Maschinen oder angewendeten Bauarten/ Einbauarten! In den Betriebs- oder Arbeitsmittellisten gelten im Rahmen des Explosionsschutzdokumentes lediglich die ermittelten grundlegenden Anforderungsprofile, diese wiederum nach der Nomenklatur gemäß letztgenannter Richtlinie. [Ende des Hinweises]
Wenn erforderlich und unumgänglich, werden Abweichungstatbestände, u.a. von Verordnungen, deren Folgerecht und von Technischen Regeln, entsprechend den Schutzzielen im Explosionsschutzdokument behandelt. Es werden Explosionsschutzdokumente gemäß der EU- Betreiber- RL (RL 1999/92/ EG) nach der in Deutschland geltenden Gefahrstoffverordnung und den einschlägig geltenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Teilen der Beispielsammlung der Explosionsschutzregeln (Ex-RL) DGUV-R 113-001, oder nach einschlägig anzuwenden Technischen Regeln gefertigt. Die Aspekte der EU- Maschinen- Richtlinie (RL 2006/42/EG) finden darüber hinaus Berücksichtigung, wenn in Maschinen ... Explosionsgefährung, u.a. auch ohne dass solche in Bereichen mit Zonen aufgestellt sind/ werden sollen, auftreten kann.
Stellungsnahmen und Sonderkonzepte, sind von der jeweiligen Aufgabenstellung abhängig und werden, wenn möglich, entsprechend dieser gefertigt. Konzepte zur Untersuchung und Konzeptionierung von Schnittstellen sich überschneidender technisch- juristischer Sachgebiete, wie dem Brandschutz mit dem Explosionsschutz, lassen sich in jede Form sachverständiger Produkte integrieren oder auch einzeln fertigen. Für Fälle von Unklarheit, fachlicher Uneinigkeit oder Vergleichbarem werden Explosionsschutzgutachten gefertigt.
Zu den Regelleistungen und den Sonderleistungen/ optionalen Leistungen
Die Dokumente werden gebrauchstauglich, mit allen erforderlichen Komponenten, wie CAD- Zeichnungen, Nachweise, Stellungnahmen, entsprechend der inhaltlichen Anforderungen und im Sinne der Anwender, also mit allen erforderlichen Zeichnungen und Plänen mit Hilfe professioneller CAD- und sonstiger Anwendungen endgefertigt. Dabei wird auf das Ziel der Erstellung, im Regelfall eine Nachfolgeplanungs- oder Ausführungstätigkeit, fokussiert. Das werden beispielsweise die Brandschutzplanung, die Tragwerksplanung/ Statik, Ausführungsplanungen für Hochbau, ggfs. Tiefbau oder Verkehrstechnik, Absaugung/ Lüftung, Elektrotechnik, Anlagen und Maschinentechnik sein.
Leistungen von Fachspezialisten, u.a. Stellungnahmen Statik, oder die Leistungen von Prüfingenieuren sind zusätzlich zu beauftragen. Entsprechend erforderliche Abstimmungen, auch die Integration von Aspekten des Baurechts, können in die Leistung integriert werden.
Dient das jeweilige Explosionsschutzdokument der Nachweisfunktion im Unternehmen kann die Erstellung auch angepasst und gerne nach den Formvorgaben des Auftraggebers erstellt werden.
Im Falle komplexer Anforderungen können entsprechende Erstellungsprojekte geleitet und gemeinsam mit Fachspezialisten, Lösungen erarbeitet werden.
Für die Beauftragung der auf dieser Webseite dargelegten inhaltsorientierten Beratungsleistungen ist die Erstellung eines Angebots erforderlich.
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